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Nachweis einfacher Deutschkenntnisse zum Ehegattennachzug (Nationales Visum)

18.03.2021 - Artikel

Nachweis einfacher Deutschkenntnisse zum Ehegattennachzug (Nationales Visum)


Öffnungszeiten der Visastelle: Mo, Di, Do, Fri, 8.30 bis 11.30 Uhr
Vorsprache nur nach Terminbuchung

Grundsätzlich:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 5 und § 30 Abs. 1 Satz Nr. 2 AufenthG ist für den Ehegattennachzug zu deutschen und in Deutschland lebenden drittstaatsangehörigen Stammberechtigten Voraussetzung, dass der zuziehende Ehegatte sich mindestens auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Weitere Informationen zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse finden Sie hier.

Ausnahmen:

Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:

a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:

- bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse)
- bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose
- wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist
- bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat
-wenn es ihm /ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen

b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:

- wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist

- bei Nachzug zu Fachkräften, Forschern und Selbständigen, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Forscher oder Erwerbstätigkeiten ist (§ 18a AufenthG, § 18b Abs. 1 AufenthG, § 18b Absatz 2 AufenthG (Blaue Karte EU), § 19 AufenthG (ICT-Karte), § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte), § 19c Abs. 1 AufenthG (leitender Angestellter), § 19c Abs. 2 oder 4 Satz 1 AufenthG, § 18d AufenthG (Forscher), § 18f AufenthG (mobile Forscher),

- bei Nachzug zu § 18c Absatz 3 AufenthG (Hochqualifizierte) oder § 21 AufenthG (Selbstständige)

- wenn der Stammberechtigte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG, § 18b Abs. 1 AufenthG, §18d AufenthG (Forscher), § 19c Abs. 1 als leitender Angestellter, § 19c Abs. 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 AufenthG war

- bei Nachzug zu Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte


Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen. 4)


Haftungsausschluss: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

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