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Beantragung eines Personalausweises
Neuer Personalausweis, © picture alliance / photothek
Personalausweise für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
Seit Januar 2013 können Deutsche im Ausland einen Personalausweis beantragen. Das bedeutet, dass Deutsche ohne Wohnsitz im Inland an der für sie zuständigen Auslandsvertretung Personalausweise beantragen, ändern oder als verloren melden können. Sie können auch die elektronischen Zusatzfunktionen des Personalausweises aktivieren lassen oder die persönliche PIN ändern.
Allgemeines
Um einen Personalausweis zu beantragen, müssen Sie persönlich in der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft vorsprechen. Minderjährige Personen unter 16 Jahren sind nicht berechtigt, eigenständig einen Personalausweis zu beantragen, müssen aber dennoch persönlich in der Botschaft erscheinen. Antragsteller sind in diesen Fällen die Sorgeberechtigten. Ab 16 Jahren kann selbständig ein Antrag gestellt werden.
Der Personalausweis mit dem kontaktlosen, elektronischen Chip ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat. Auf Wunsch des Antragstellers können auf dem Chip des Personalausweises - neben dem Lichtbild - die Fingerabdrücke als weiteres biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden. Diese biometrischen Sicherheitsmerkmale dürfen nur von hoheitlichen Behörden (z.B. Grenzbeamten, Polizei) ausgelesen werden.
Die Möglichkeit, den Personalausweis wahlweise mit ein- oder ausgeschalter Online-Funktion zu erhalten, entfällt ab sofort. Personalausweise werden ausschließlich mit eingeschalteter Online-Funktion hergestellt und ausgegeben.
Erforderliche Unterlagen für die Beantragung eines Personalausweises
Gebühren
Für einen Personalausweis wird gemäß § 1 Personalausweis- und eID-Karte-Gebührenverordnung immer eine Grundgebühr erhoben, die vom Alter abhängt. Für Zusatzleistungen können Zuschläge anfallen.
Die Grundgebühr für einen Personalausweis beträgt für
Personen ab 24 Jahren: 78,00 Euro (10 Jahre gültig)
Personen unter 24 Jahren: 63,80 Euro (6 Jahre gültig)
Info
Weiterführende Informationen zum elektronischen Personalausweis und dessen elektronischen Zusatzfunktionen finden Sie unter www.personalausweisportal.de und www.bmi.bund.de .
Benötigte Unterlagen
Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen in Original und Kopie benötigt:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (129 kb)
- ein biometriefähiges Foto neueren Datums (siehe Fotomustertafel, bitte die Passfotos nicht selbst zuschneiden!)
- Ihre Geburtsurkunde (mit deutscher oder englischer Übersetzung, wenn die Urkunde nicht schon auf englisch oder deutsch ausgestellt wurde)
- bei Verheirateten, Geschiedenen oder Verwitweten: Heiratsurkunde und soweit zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten (mit Übersetzung, falls nicht bereits in deutsch oder englisch ausgestellt)
- bisheriger Reisepass (Datenseite mit Bild)
- falls zutreffend, Bescheinigung über die Namensführung (Was ist das?)
- falls zutreffend, deutsche Einbürgerungsurkunde
- falls zutreffend, Abmeldebestätigung von Ihrem innerdeutschen Wohnort, wenn ein solcher im Pass als Wohnsitz eingetragen ist
- falls zutreffend, Ihre deutsche Promotionsurkunde, wenn Sie Ihren Doktorgrad im Pass eingetragen haben möchten
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann, sofern die oben genannten Unterlagen unvollständig sind. Sie müssen daher davon ausgehen, dass bei unvollständigen Unterlangen eine erneute Vorsprache mit Termin nötig ist.
Auch wenn Sie Ihren letzten Reisepass bereits beim Vertretungsbüro oder der Botschaft in Tel Aviv erhalten haben, bitten wir Sie, die oben erwähnten Unterlagen mitzubringen. Bitte bringen Sie also auch vor allem Geburtsurkunden, Namensbescheinigungen, Heiratsurkunden und Einbürgerungsurkunden mit. Ihr Antrag kann ohne diese Unterlagen nicht bearbeitet werden!
Diese Information bezieht sich auf den Großteil der hier vorkommenden Einzelfälle. Aufgrund der Komplexität des deutschen Pass- und Personalausweisrechts und der Vielfalt an möglichen Sachverhalten sind jedoch in jedem Einzelfall Abweichungen möglich und weitere beizubringende Unterlagen können bei Bedarf verlangt werden.
PIN-Brief
Jeder Antragsteller, der älter als 15 Jahre und 9 Monate bei Antragstellung ist, erhält von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält. Auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten Sie den Brief und sollten diesen sicher aufbewahren.
Für folgende Länder ist der Direktversand des PIN-Briefs an den Antragsteller zugelassen: Australien, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Island, Israel, Italien, Kanada, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, USA, Vereinigtes Königreich.
Sind Sie in Deutschland abgemeldet und wohnen Sie in einem Land, für das der Direktversand des PIN-Briefs an den Antragsteller zugelassen ist, können Sie den PIN-Brief entweder direkt an Ihre Auslandsadresse oder an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft schicken lassen.
Sind Sie in Deutschland abgemeldet und wohnen Sie in einem Land, für das der Direktversand des PIN-Briefs an den Antragsteller nicht zugelassen ist, wird der PIN-Brief an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft versandt.
Wird der PIN-Brief nicht direkt an den Antragsteller, sondern an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft geschickt, kann der PIN-Brief grundsätzlich nur persönlich an den Ausweisinhaber ausgehändigt werden. Die Ausgabe an eine Person mit Abholvollmacht ist unzulässig. Eine postalische Weiterleitung des PIN-Briefs im Ausland durch die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft kann nur bei Erstattung der Auslagen und Übernahme des Versandrisikos durch den Antragsteller erfolgen.