Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Legalisationen und Beglaubigungen

11.02.2022 - Artikel

Bitte beachten Sie, dass für Legalisationen oder Beglaubigungen von Kopien vorab ein Termin über das Online-Terminvereinbarungssystem vereinbart werden muss. Wünschen Sie die Beglaubigung einer Unterschrift, senden Sie bitte eine E-Mail, Sie erhalten nach Klärung des Sachverhalts einen Termin.


1. Legalisationen von Urkunden

Das Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah kann öffentliche Urkunden, die von den palästinensischen Autonomiebehörden ausgestellt wurden, für den Gebrauch im deutschen Rechtsbereich legalisieren. Es kann keine Urkunden legalisieren, die von Behörden anderer Länder ausgestellt wurden. Es können keine Dokumente legalisiert werden, die nicht von Behörden ausgestellt wurden.


Folgendes ist zu beachten:

  • Es können nur Original-Urkunden legalisiert werden, keine eingeschweißten Urkunden und keine Kopien.
  • Urkunden in arabischer Sprache sind in der Regel zusammen mit einer deutschen Übersetzung oder Inhaltsangabe vorzulegen. Urkunden in englischer Sprache benötigen keine Übersetzung. Geburts- und Sterbeurkunden werden vom palästinensischen Innenministerium auf Anfrage in englischer Sprache ausgestellt.
  • Alle vorgelegten Urkunden müssen von der zuständigen übergeordneten Behörde (z.B. Justiz- oder Gesundheitsministerium) sowie dem Außenministerium der palästinensischen Autonomiebehörde vorbeglaubigt sein.
  • Der Vorbeglaubigungsstempel des palästinensischen Außenministeriums muss vollständig ausgefüllt und lesbar sein. Es ist darauf zu achten, dass der englische Stempel des Außenministeriums angebracht ist und der Vermerk selbst in englischer Sprache ausgefüllt wird (z.B. The Ministry of Foreign Affairs certifies the signature and seal of the Ministry of Health)
  • Die Legalisation kann abgelehnt werden, wenn Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Urkunde bestehen bzw. der Verdacht besteht, dass damit unerlaubte Zwecke erzielt werden sollen.
  • Es können nur Urkunden legalisiert werden, die zur Verwendung in Deutschland benötigt werden. Dies ist in Einzelfällen nachzuweisen, z.B. durch ein Anforderungsschreiben einer Behörde in Deutschland, die diese Urkunden auflistet.
  • Urkunden, die nicht aus den palästinensischen Autonomiegebieten stammen, können nicht legalisiert werden.
  • Die Beschaffung der Urkunden sowie die Einholung der Vorbeglaubigung durch die Vertretung ist nicht möglich, kann jedoch durch Verwandte, Bekannte oder Rechtsanwälte erfolgen.
  • Die zu legalisierenden Dokumente können auch durch eine dritte Person vorgelegt werden.

Pro Termin können nur Dokumente einer Person abgegeben werden.


2. Beglaubigung von Kopien

Die Beglaubigung von Kopien ist für palästinensische und deutsche Dokumente (in Ausnahmefällen auch von Dokumenten aus Drittstaaten) möglich. Es ist zwingend das Original vorzulegen.

Die zu beglaubigenden Kopien können auch durch eine dritte Person vorgelegt werden.

Pro Termin können nur Dokumente einer Person abgegeben werden.

3. Unterschriftsbeglaubigung

Sofern für die Vornahme von Rechtsgeschäften in Deutschland die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift erforderlich ist, kann diese bei der Vertretung nach Prüfung des Anliegens vorgenommen werden. Die persönliche Vorsprache der Person, deren Unterschrift beglaubigt werden muss, ist erforderlich. Sie muss ihre Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachweisen. Die Vorlage der palästinensischen ID-Karte ist nicht ausreichend.

Bei Unterschriftsbeglaubigungen in Immobilienangelegenheiten ist zusätzlich zu der Vollmacht bzw. Genehmigungserklärung der betreffende Grundstückskaufvertrag vorzulegen.

Bitte senden Sie für einen Termin eine E-Mail und teilen Sie mit, für welchen Zweck Sie die Beglaubigung benötigen.


Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.


4. Gebühren

Die Gebühren betragen für die

  • Legalisation von Urkunden: 28,22 EUR (ca. 115 NIS)
  • Beglaubigung von Kopien: 23,06 EUR (ca. 95 NIS)
  • Unterschriftsbeglaubigung: 56,43 EUR (ca. 225 NIS)

Eine Gebührenbefreiung ist entsprechend gesetzlicher Vorgaben möglich, z.B. bei einer Bewerbung zum Studium.

Die Gebühren sind in Israelischen Schekel (NIS) zum aktuellen Umrechnungskurs zu zahlen.


Haftungsausschluss: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen kann keine Gewähr übernommen werden.

nach oben