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Apostilleverfahren für israelische Urkunden
Apostille © BFAA
Deutsche und israelische Urkunden sind zur Verwendung durch die Behörden des jeweils anderes Staates mit einer Apostille zur Bestätigung der Echtheit zu versehen. Grundlage ist das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961.
Das Apostilleverfahren gilt für alle öffentlichen Urkunden, auch Urkunden der Notare und Gerichte. Die Apostille wird auf der Urkunde angebracht durch die zuständigen Behörden des Staates, aus dem die Urkunde stammt.
Die Deutsche Botschaft in Tel Aviv oder das Vertretungsbüro in Ramallah ist bei der Einholung einer Apostille nicht beteiligt.
Apostilleverfahren für israelische Urkunden
Deutsche Behörden können verlangen, dass die ihnen vorgelegten israelischen Urkunden mit einer Apostille als Echtheitsnachweis versehen sind. Für israelische Urkunden wird die Apostille von der zuständigen israelischen Behörde ausgestellt. Dies ist für israelische öffentlichen Urkunden wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden etc. die Konsularabteilung des israelischen Außenministeriums:
Israel Ministry of Foreign Affairs (Misrad Hachutz)
Department for Consular Affairs (Hamachlaka Hakonsularit).
Für das Anbringen einer Apostille auf israelischen Heiratsurkunden wird dabei eine Vorbeglaubigung durch das Religionsministerium (Misrad Hadatot) verlangt. Erst anschließend wird die Apostille angebracht. Diese Vorbeglaubigung ist vom Antragsteller ebenfalls selbst einzuholen. Eine Vorbeglaubigung von den durch das örtliche Innenministerium (Misrad Hapnim) ausgestellten Personenstandsurkunden ist nicht erforderlich.
Zuständig für die Anbringung von Apostillen für gerichtliche und notarielle Urkunden sind die israelischen Gerichte.