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Sie möchten wissen, ob eine Namenserklärung für Ihr Kind notwendig ist?

Ein Vater hält seinen Sohn in seine Arme vor hellem Hintergrund

Vater mit Kind auf dem Arm © Colourbox

06.01.2026 - Artikel

Allgemeines

Während bis zum 30. April 2025 der Name eines Kindes dem Recht der Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.

Grundsätzlich sind seit dem 1. Mai 2025 bei allen namensrechtlichen Ereignissen die zuständigen Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, also in den Palästinensischen Gebieten das palästinensische Innenministerium Ihre primären Ansprechpartner für Fragen zur Namensführung, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit.

Die Beurteilung, ob ein Kind durch Geburt bereits kraft Gesetzes einen Namen erworben hat oder ob eine Namenserklärung notwendig - oder zur Änderung eines Geburtsnamens möglich - ist, hängt davon ab, wann und wo die Geburt des Kindes erfolgte und ob ggf. Erklärungen zur Namensführung abgegeben wurden.

Hat ein Elternteil neben der deutschen auch noch eine weitere Staatsangehörigkeit, so kann der Name des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden.

Die Namensführung eines bis zum 30. April 2025 geborenen deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in die palästinensische Geburtsurkunde oder der eines anderen Landes.

Wird in den Palästinensischen Gebieten ein Kind nach dem 1. Mai 2025 geboren (und liegt der gewöhnlichem Aufenthalt in den Palästinensischen Gebieten), richtet sich die Namensführung des Kindes nach dem Recht in den Palästinensischen Gebieten.
Der Name aus der Geburtsurkunde kann dann in aller Regel direkt übernommen werden und es wird keine Namenserklärung mehr erforderlich sein.

Hat ein Elternteil die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit, so kann ein Name auch nach diesem Recht bestimmt werden.

Die Klärung der Namensführung ist stets vor Ausstellung eines ersten Ausweisdokuments erforderlich.

Sind Sie als deutscher Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren worden, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise zum Staatsangehörigkeitserwerb Ihres Kindes unter Staatsangehörigkeit.


Erfordernis einer Namenserklärung

Weshalb kann eine Namenserklärung erforderlich sein?

Wenn ein Kind in den Palästinensischen Gebieten geboren wird, wird der in der palästinensischen Geburtsurkunde eingetragene Familienname von den palästinensischen Behörden aufgrund des hier anwendbaren Rechts festgestellt. Entsprechendes gilt bei Geburt in anderen Ländern.
Dies wird für neue Fälle ab 1. Mai 2025 zu einer Vereinfachung führen: Der Name eines danach geborenen Kindes wird grundsätzlich auch für den deutschen Rechtsbereich gelten, sofern es nicht noch abweichende Abstammungsverhältnisse gibt oder der Name des Vaters in Deutschland und den Palästinensischen Gebieten unterschiedlich ist.

In wenigen Fällen von nach dem 1. Mai 2025 geborenen Kindern, aber in zahlreichen Fällen von vor diesem Datum geborenen Kindern wird weiterhin eine Rechtswahl- oder Namenserklärung erforderlich sein.
Eine solche Erklärung ist abzugeben, bevor ein deutsches Ausweisdokument für das Kind ausgestellt werden kann.

Führt mein Kind schon den gewünschten Namen nach deutschem Recht?

Ob Sie eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben müssen, ist abhängig davon, wann und wo Ihr Kind geboren wurde, wo Sie geheiratet haben, ob Ihre Ehe in Deutschland anerkannt wird und wer das Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt hatte.

Der am häufigsten vorkommende Fall ist die Eheschließung eines/r deutschen Staatsangehörigen in den Palästinensischen Gebieten und die Geburt des Kindes dort. In diesem Fall haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und für das vor dem 01.05.2025 geborene Kind muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

Wahlmöglichkeiten für den Kindesnamen

Sofern Sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen, den ein Kind kraft Gesetzes erhält, haben Sie seit der Modernisierung des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 zahlreiche Möglichkeiten, um einen Namen für Ihr Kind zu bestimmen, insbesondere auch Doppelnamen mit und ohne Bindestrich.
Der Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und -beamten e.V. (BDS) hat Namens-Konfiguratoren bereit gestellt, welche Wahlmöglichkeiten ab dem 1. Mai 2025 nach dem deutschen Recht bestehen.
Dies ist unabhängig davon, welchen Namen das Kind in den Palästinensischen Gebieten führt.

Vorbereitung einer Namenserklärung

Namenserklärungen für Kinder werden erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, d.h. die Erklärung wird entweder vom Vertretungsbüro nach Vorbereitung und Terminvereinbarung aufgenommen oder Sie wenden sich direkt an das zuständige Standesamt.

Wir empfehlen, im Zusammenhang mit der Namenserklärung auch eine deutsche Geburtsurkunde für Ihr Kind zu beantragen. In diesem Fall empfiehlt sich das Verfahren der Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland. In diesem Antrag wäre eine Namenserklärung mit enthalten und nicht mehr separat erforderlich. Ihr Kind hat dann einen Nachweis zu dem in Deutschland geführten Namen, wenn es als Erwachsener für sich einen Reisepass beantragen will.

Für die Namenserklärung wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Vertretungsbüro und übersenden Sie zunächst als Scan Ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde des Kindes. Wir prüfen Ihre Unterlagen und teilen Ihnen mit, wie das weitere Verfahren sein wird.
Wir weisen schon hier darauf hin, dass die für die Namenserklärung notwendigen Dokumente in die deutsche Sprache übersetzt und legalisiert sein müssen.

Terminvereinbarung

Nach Durchsicht der vollständig eingereichten Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung, fordern wir Sie auf, einen Termin zu buchen oder teilen Ihnen einen Termin mit.

Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der Ihnen mitgeteilten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.

Die Namenserklärung muss von beiden Elternteilen persönlich im Vertretungsbüro Ramallah abgegeben werden.


Bearbeitung beim deutschen Standesamt

Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen werden durch das Vertretungsbüro dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt.

Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Bearbeitung beim Standesamt wird - je nach Standesamt - ca. drei bis 12 Monate oder längere Zeit in Anspruch nehmen. Das Vertretungsbüro hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer.
Das zuständige deutsche Standesamt wird die bestellte Urkunde bzw. Namensbescheinigung an das Vertretungsbüro schicken; der Gebührenbescheid für die Nachbeurkundung wird Ihnen direkt per E-Mail übermittelt werden. Bitte informieren Sie uns bei Ihrer Vorsprache, wenn der gesamte Schriftverkehr über das Vertretungsbüro abgewickelt werden soll.

Gebühren und Kontakt

Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und die Beglaubigung von Unterlagen an.

Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in Schekel gezahlt werden.

Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120,00 EUR an.

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen, die je nach Bundesland unterschiedlich sind. Diese bezahlen Sie erst nach Benachrichtigung durch das innerdeutsche Standesamt.

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf.


Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises für Ihr Kind

Kommen Sie zum Ergebnis, dass Sie keine Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich mehr benötigen oder erhalten Sie diese Mitteilung schriftlich, dann können Sie unmittelbar einen einfachen Termin zur Beantragung eines neuen Ausweisdokuments buchen. Legen Sie eine entsprechende Mitteilung bitte unbedingt bei Antragstellung vor.

Im Fall einer Namenserklärung beim Vertretungsbüro kann ein Antrag zwar auch gestellt werden. Bedenken Sie dann bitte, dass sich das Aussehen und die Größe insbesondere von kleinen Kindern schnell ändern und die Bearbeitungszeiten gerade bei deutschen Standesämtern oftmals mehrere Monate betragen. Lassen Sie sich im Termin bei uns daher beraten, ob die gleichzeitige Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises in Ihrem Fall wirklich sinnvoll ist.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass aufgrund häufigerer technischer Änderungen, Pass- und Personalausweisanträge nicht zu lange unbearbeitet bleiben können.

Beachten Sie hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen und Gebühren unsere Informationen zur Passbeantragung.

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